Gefährliche Güter - Klassifikation

Wichtige Hinweise

Klassen und Unterklassen sowie weitere Unterteilungen

Auch hier noch mal der Hinweis, dass diese Einteilung nicht mehr g"ultig ist.

1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1 massenexplosionsfähig
1.2 mit Gefahr von Splittern und Wurfstücken
1.3 mit geringer Gefahr durch Luftdruck und/oder Splittern
1.4 mit im wesentlichen auf das Versandstück beschränkter Wirkung
1.5 sehr unempfindlich, massenexplosionsfähig
1.6 sehr unempfindlich
 AZündstoff
 Bmit Zündstoff, weniger als zwei Sicherungseinrichtungen
 CTreibstoff oder ähnliches
 DDetonierender Stoff ohne Zündstoff oder mindestens zwei Sicherungen
 EDetonierender Stoff ohne Zündmittel, mit Treibladung
 FDetonierender Stoff mit Zündmittel, auch mit Treibladung
 Gpyrotechnischer Stoff, auch mit Explosivstoff
 HExplosivstoff und weißer Phosphor
 JExplosivstoff mit entzündlicher Flüssigkeit oder Gel
 KExplosivstoff und Gift
 LExplosivstoff mit besonderer Gefahr
 Nsehr unempfindlicher detonierender Stoff
 SWirkung auf Packstück beschränkt, keine Gefahr bei Löscharbeiten
   
2 Gase
2.1 verdichtet (Tkrit unter 20 °C)
2.2 verflüssigt (Tkrit 20 °C oder darüber)
2.3 tiefgekühlt verflüssigt
2.4 unter Druck gelöst
2.5 Druckgaspatronen
2.6 Gegenstände mit Druckgas
2.7 drucklose Gasproben
 Aerstickend
 Ooxidierend (brandfördernd)
 Fentzündbar
 Tgiftig
 TFgiftig und endzündbar
 TCgiftig und ätzend (wenn ätzend, dann auch zumindest giftig, deshalb gibt es kein C allein)
 TOgiftig und oxidierend
 TFCgiftig, entzündbar und ätzend
 TOCgiftig, oxidierend und ätzend
   
3 entzündbare Flüssigkeiten
 AFlammpunkt unter 23 °C, nicht giftig, nicht ätzend
 BFlammpunkt unter 23 °C, giftig
 CFlammpunkt unter 23 °C, ätzend
 DFlammpunkt unter 23 °C, giftig und ätzend
 EFlammpunkt ab 23 bis 61 °C, auch leicht giftig oder leicht ätzend
 FPestizide mit Flammpunkt unter 23 °C
 GFlammpunkt über 61 °C, auf/über Flammpunkt verladen oder transportiert
 Hleere Verpackungen
 asehr gefährlich, Siedepunkt max. 35 °C oder Flammpunkt unter 23 °C und stark giftig oder stark ätzend
 bgefährlich, Flammpunkt unter 23 °C, aber nicht in Gruppe a
 cweniger gefährlich, weder a noch b (außerdem Sonderregelung bei 3A5c)
   
4.1 leicht entzündbare Feststoffe und selbstzersetzliche Stoffe (auch Flüssigkeiten)
 Aorganische entzündbare feste Stoffe
 Banorganische endzündbare feste Stoffe
 Cexplosive Stoffe mit unterdrückten explosiven Eigenschaften
 Dmit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe
 Eselbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern
 Fselbstzersetzliche Stoffe, die Temperaturkontrolle erfordern
 Gleere Verpackungen
 asehr gefährlich (z. B befeuchtete Stoffe, die trocken explosiv sind)
 bgefährlich (alle selbstzersetzlichen Stoffe)
 cweniger gefährlich
4.2 selbstentzündliche Stoffe
 Aorganische
 Banorganische
 Cmetallorganische Verbindungen
 Dleere Verpackungen
 aselbstentzündlich
 bselbsterhitzungsfähig
 cweniger selbsterhitzungsfähig
4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
 Aorganische, metallorganische und Stoffe in organischen Lösemitteln
 Banorganische
 CGegenstände mit solchen Stoffen
 Dleere Verpackungen
 asehr gefährlich
 bgefährlich
 cweniger gefährlich
   
5.1 entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
 Aflüssige Stoffe und wässerige Lösungen
 Bfeste Stoffe und wässerige Lösungen
 Cleere Verpackungen
 astark entzündend wirkend
 bentzündend wirkend
 cschwach entzündend wirkend
5.2 organische Peroxide
 Akeine Temperaturkontrolle erforderlich
 BTemperaturkontrolle erforderlich
 Cleere Verpackungen
   
6.1 giftige Stoffe
 Asehr giftig beim Einatmen, Flammpunkt unter 23 °C
 Borganische Stoffe, Flammpunkt 23 °C oder mehr oder nicht entzündbar
 Cmetallorganische Verbindungen, Carbonyle
 DStoffe, die mit Wasser reagieren
 Eanorganische Stoffe und Metallsalze organischer Stoffe
 FPestizide
 GLaborchemikalien und Medikamenten-Grundstoffe
 Hleere Verpackungen
 asehr giftig
 bgiftig
 cweniger giftig
6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe
 Amit hohem Gefährdungspotenzial
 Bsonstige
 Cleere Verpackungen
   
7 radioaktive Stoffe
   
8 ätzende Stoffe und solche, die mit Feuchtigkeit ätzende Dämpfe entwickeln
 Asaurer Charakter
 Bbasischer Charakter
 Candere
 DGegenstände, die ätzende Stoffe enthalten
 Eleere Verpackungen
 astark ätzend
 bätzend
 cweniger stark ätzend
   
9 sonstige gefährliche Stoffe
 AGesundheitsgefahr durch Feinstaub
 Bim Brandfall Dioxinbildung möglich
 CAbgabe entzündlicher Dämpfe
 DLithiumbatterien
 ERettungsmittel
 Fumweltgefährdende Stoffe
 Gerwärmte Stoffe
 Handere gefährliche Stoffe
 Ileere Verpackungen
 ahohe Gefahr
 bmittlere Gefahr
 cgeringe Gefahr

Anmerkungen zur Klassifizierung und Bezeichnung

Die Zahlen, die – außer in den Klassen 1, 2 und 7 - nach der Klasse und Unterklasse sowie der Gruppe (Großbuchstabe) kommen, geben die Nummer (Ziffer) an, die in der ADR als Ordnungskriterium dient. Sie können sowohl Sammelbezeichnungen sein als auch nur einzelne Stoffe enthalten. In Klasse 1 bezeichnet der Großbuchstabe die Verträglichkeitsgruppe.

Mit Kleinbuchstaben werden die Stoffe zusätzlich nach Gefährlichkeit unterteilt. In einigen Ziffern/Unterklassen der ADR ist eine Schwere bereits explizit mit enthalten, so dass diese Kennzeichnung dann entfällt; für Klasse 1 gilt entsprechendes für die Verträglichkeitsgruppe. Teilweise ist die Gefährlichkeit von Verpackung und/oder Konzentration abhängig, so dass eine Stoffnummer den Vermerk a/b, b/c oder a-c tragen bzw. in verschiedene Ziffern, Unterklassen oder gar Klassen gehören kann. Alternativ dazu kann ein Stoff verschiedene UN-Nummern tragen, was besonders in Klasse 1 häufig ist.

Da leere Verpackungen keine eigene Stoffnummer besitzen, sind sie hier nicht aufgeführt.

In der Klasse 7, den radioaktiven Stoffen, habe ich keine weitere Unterteilung vorgenommen, da hier nur wenige Stoffnummern genutzt werden und die Gefahr nicht nur vom Stoff, sondern auch von Menge und Verpackung abhängt.

„Keine Gef." weist auf Stoffe hin, die nach den UN-Empfehlungen eine eigene Kennung besitzen, im Bereich der ADR aber nicht kennzeichnungspflichtig sind.

„Nicht zul." bezeichnet Stoffe, die im Bereich der ADR nicht transportiert werden dürfen. Entsprechend dem oben zur Gefährlichkeit Geschriebenen können Stoffe außerdem in anderen an den genannten Konzentrationen, Mischungen oder Zuständen verboten sein (das gilt vor allem für alle Stoffe der Klasse 1). Das „Seveso-Dioxin" 2,3,7,8- Tetrachlor-dibenzo-p-Dioxin (TCDD) beispielsweise ist in sehr giftigen Konzentrationen nicht zulässig, sonst ist es in die Nummer UN2811 einzuordnen.

„n. a. g." = nicht anderweitig genannt: der Stoff wird nicht explizit erwähnt und ist auch keiner anderen (kleineren) Sammelbezeichnung zuzuordnen.

Generell ist es eine Sichtung vieler dieser Nummern unwahrscheinlich, so sind in Deutschland z. B. Güterwagen mit explosionsfähigen Stoffen oder Gegenständen nur mit einem orangen auf der Spitze stehendem Quadrat mit Angebe von Klasse, Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe (Buchstabe) gekennzeichnet.

Die Gefahrnummern (im oberen Feld der orangen Tafeln) habe ich hier nicht aufgeführt, lediglich die erste Zahl (Hauptgefahr) entspricht jeweils der Klasse.

Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise zur Nutzung dieser Angaben!

Zur Gefahrgut-Indexseite
Zur Gefahrgut-Indexseite
Zur Bahn-Startseite
Zur Bahn-Startseite
Startseite
Zurück zur Homepage

Mail an webmaster@svenherzfeld.de